Nutzungsrechte


Die Rechte zur Bildnutzung liegen erst einmal nicht, wie häufig angenommen, beim Auftraggeber, also in diesem Fall dem Unternehmen, oder den abgebildeten Personen, sondern beim Urheber, dem Fotografen. Mit der Entstehung des Bildes ist es automatisch geschützt, ohne dass der Schöpfer das Urheberrecht irgendwo anmelden muss. Anschließend kann der Fotograf anderen ein Nutzungsrecht für die Fotos gewähren. Dies geschieht unabhängig vom Recht am eigenen Bild der abgebildeten Person, welches weiterhin zu beachten ist.

Die rechtliche Grundlage zur Einräumung von Nutzungsrechten ist das Urhebergesetz. § 31 Abs. 1 UrhG besagt: „Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.“

Wichtig ist also nicht nur der Erhalt des Nutzungsrechts an sich, sondern auch der Umfang des vom Urheber gewährten Nutzungsrechts.

Lizenzbedingungen: Welche Nutzungsrecht-Einschränkungen gibt es?

Diese Fragen sollten in der Nutzungsrechtvereinbarung geklärt werden:

  • Welchen Umfang hat das Nutzungsrecht: einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht?
  • In welchen Medien dürfen die Bilder verwendet werden: Print, Web und/oder Social Media?
  • Wie lange dürfen die Bilder verwendet werden?
  • Gibt es geographische Einschränkungen: weltweites Nutzungsrecht oder Beschränkung auf bestimmte Länder?
  • Bildbearbeitung: Ist die Bearbeitung der Bilder oder lediglich die Benutzung der Bilder ohne Bearbeitung erlaubt?
  • Ist das Nutzungsrecht übertragbar?
  • Für welchen Zweck dürfen die Bilder verwendet werden: kommerzielle, redaktionelle oder ausschließlich private Nutzung?

Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt Sie, die Bilder unter Ausschluss von dritten Personen zu nutzen. Das heißt, nur Sie dürfen die betroffenen Fotos verwenden. Gerade bei Fotoshootings, die speziell von und für Ihr Unternehmen durchgeführt werden, stellt diese Lizenzbedingung sicher, dass kein anderer die  Bilder verwenden kann. Allein der Fotograf als Urheber kann sich bei der Einräumung des ausschließlichen Rechts vorbehalten, die Fotos selbst zu nutzen – z. B. als Referenz auf seiner eigenen Webseite.

Das einfache Nutzungsrecht erlaubt Ihnen im Gegensatz zum ausschließlichen Nutzungsrecht die Verwendung der Bilder mit der Einschränkung, dass auch noch weitere Lizenznehmer das Nutzungsrecht der Werke erwerben dürfen.

Die Nutzungsrechte von Fotos und Bildern können zudem zeitlich, räumlich und inhaltlich beschränkt werden. Besagen die Lizenzbedingung, dass das Bild nur für den Druck verwendet werden darf, besitzen Sie nicht das vollständige Recht am Bild. Sie dürfen es demnach für den Druck von Flyern, Plakaten oder Postkarten benutzen, nicht aber für die Meldung zu den Öffnungszeiten über Ostern auf Ihrer Webseite. Verstoßen Sie gegen die Lizenzbedingungen, droht Ihnen eine Abmahnung, obwohl ein Vertrag zur Bildnutzung vorhanden ist.